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Bushaltestellen: Neue Beitragskriterien für Gemeinden

Gemeinden, die Bushaltestellen für den Liniendienst bauen oder anpassen, können künftig beim Land um Beiträge ansuchen. Kriterien und Punktesystem stehen fest.

Für besonders aufwändige Arbeiten zum Bau, zur Sicherung oder zur Anpassung von Bushaltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr werden den Gemeinden vom Land Beiträge gewährt. Die Landesregierung hat auf Antrag von Mobilitätslandesrat Florian Mussner am 10. Oktober die Richtlinien für die Beitragsvergabe festgelegt.
Qualität, Sicherheit, Nutzerfreundlichkeit
Rund 3600 Bushaltestellen gibt es landesweit in Südtirol. „Wir sind bemüht, Qualität, Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit im öffentlichen Nahverkehr zu gewährleisten und weiter zu verbessern“, unterstreicht Mobilitätslandesrat Florian Mussner. Bushaltestellen sollten daher nach bestimmten Kriterien und Standards eingerichtet und laufend den Erfordernissen angepasst werden.
Die Kosten für das Bauen oder Anpassen der Bushaltestellen für die öffentlichen Verkehrsmittel werden vom Landesamt für Personenverkehr überprüft und genehmigt, bevor die Gemeinden um Beiträge ansuchen können. Als besonders aufwändig gelten Arbeiten, deren Kosten 25.000 Euro übersteigen. „Die geplanten Haltestellen müssen den Sicherheitsstandards im Straßenverkehr entsprechen und die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Liniendienstes und des Komforts für die Nutzer berücksichtigen“, unterstreicht Günther Burger, Direktor der Landesabteilung Mobilität.
Beitrag bis zu 70 Prozent der Kosten
Die Gemeinden müssen ihre Gesuchanträge vor Beginn der Arbeiten bis spätestens Juni jeden Jahres der Landesabteilung Mobilität in Bozen vorlegen. Die Beiträge sind mit anderen Förderungen kumulierbar. Allerdings darf der von öffentlichen Einrichtungen kumulierte Betrag 90 Prozent der zugelassenen Kosten nicht überschreiten. Eine dreiköpfige Bewertungskommission überprüft die abgegebenen Anträge und vergibt dafür Punkte. Auf der Grundlage dieser Punkte werden dann die Beiträge vergeben. Das Höchsausmaß des Beitrags, der gewährt werden kann, beträgt 70 Prozent der zugelassenen Kosten. (SAN)