

Die Weihnachtszeit bringt traditionell die Gelegenheit mit sich, Kunden und Geschäftspartnern mit kleinen Aufmerksamkeiten zu danken. Solche Geschenke zählen steuerlich zu den Repräsentationsausgaben und sind nur innerhalb bestimmter Grenzen abzugsfähig.
Liegt der Wert eines einzelnen Geschenks bei maximal 50 Euro, können die Ausgaben vollständig abgesetzt werden, sowohl für die Mehrwertsteuer als auch für die Einkommenssteuer. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer. Für die Einkommensteuer ist der Abzug prozentuell limitiert: Unternehmen mit einem Jahresertrag bis zu 10 Millionen Euro können bis zu 1,5 % ihres Ertrags geltend machen, bei Erträgen zwischen 10 und 50 Millionen Euro reduziert sich der Prozentsatz auf 0,6 %, und ab einem Ertrag von über 50 Millionen Euro dürfen nur höchstens noch 0,4 % abgezogen werden. Für Freiberufler gilt ein fixes Limit von 1 % der Jahreseinnahmen, unabhängig davon, ob die Geschenke den Einzelwert von 50 Euro überschreiten oder nicht. Bei Geschenkkörben ist der Gesamtwert des Korbs als Grundlage zu verwenden. Werden Waren aus eigener Produktion oder aus dem eigenen Sortiment verschenkt, entsteht ein steuerbarer Umsatz. Um zu vermeiden, dass dem Beschenkten Mehrwertsteuer verrechnet werden muss, kann alternativ eine Eigenrechnung ausgestellt werden. Für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter gelten gesonderte Bestimmungen: Diese sind für das Unternehmen abzugsfähig, müssen aber grundsätzlich als Sachbezug („fringe benefit“) beim Mitarbeiter versteuert werden. Eine Ausnahme bildet die jährliche Freigrenze, innerhalb derer Geschenke steuerfrei bleiben. Diese lag ursprünglich bei 258,23 Euro und wurde, wie bereits im Jahr 2024, auch für die Steuerjahre 2025 bis 2027 auf 1.000 Euro bzw. auf 2.000 Euro für Mitarbeiter mit Kindern angehoben. Auch Weihnachtsessen und ähnliche Veranstaltungen unterliegen Einschränkungen. Die entsprechenden Kosten sind nur bis zu einer Grenze von 5 Promille der gesamten Lohnkosten absetzbar; zusätzlich dürfen Ausgaben für Speisen und Getränke lediglich zu 75 % berücksichtigt werden. Da die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken eine genaue Dokumentation und Einhaltung der Vorgaben erfordert, ist besondere Sorgfalt notwendig. Ab dem Jahr 2025 kommt eine wichtige Änderung hinzu: Aufwendungen für Geschenke und Repräsentationskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie über eine rückverfolgbare Zahlungsmethode beglichen wurden. Barzahlungen führen somit zum vollständigen Verlust des steuerlichen Abzugsrechts. Diese Regelung gilt auch für im Ausland bezogene Geschenke. Zu den anerkannten Zahlungsmitteln zählen Bank- und Postüberweisungen, Debit-, Kredit- und Prepaidkarten, sowie digitale Zahlungsdienste.