Annullierung von Steuerzahlkarten

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Annullierung von Steuerzahlkarten

Im Entwurf zum Haushaltsgesetz 2023 ist eine Neuauflage der „Verschrottung“ von Steuerzahlkarten vorgesehen, sowie eine Annullierung von überfälligen Schuldbeträgen bis zu 1000 Euro.

Die Regierung plant im neuen Haushaltsgesetz mehrere neue Maßnahmen mit der Bezeichnung „Frieden mit dem Fiskus“. So ist eine automatische Annullierung zum Datum 31. Jänner 2023 aller offener Schuldbeträge bis zu einem Betrag in Höhe von 1000 Euro vorgesehen. Diese gilt für Steuerrollen, welche der Steuereinhebungsstelle im Zeitraum 2000 bis 2015 übertragen wurden.
Des Weiteren ist eine vierte Neuauflage der „Verschrottung“ von bestehender Steuerzahlkarten vorgesehen, dies gilt für Steuerrollen, welche der Steuereinhebungsstelle im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2022 übertragen wurden.
Dabei ist es möglich, die Schuldbeträge ohne Strafen, Zinsen und Verzugszinsen zu bezahlen, somit die reine ursprüngliche Steuerschuld. Die Zahlung kann in bis zu 18 Raten erfolgen, wobei die ersten beiden Raten je 10 % der Steuerschuld betragen, und am 31. Juli 2023 und 30. November 2023 fällig sind. Die verbleibende Schuld wird auf 16 gleich hohe Raten aufgeteilt und ab 2024 eingehoben, mit folgenden Stichtagen: 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli, 30. November.
Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist innerhalb 30. April 2023 ein eigener Antrag bei der Steuereinhebungsstelle einzureichen. Bis 30. Juni 2023 stellt die Steuereinhebungsstelle dem Steuerschuldner eine Übersicht der zu zahlenden Beträge und einen eventuellen Ratenplan zur Verfügung.
Weitere Friedensangebote beziehen sich z. B. auf die Berichtigung von Formfehlern, welche keinen Einfluss auf die Steuerhöhe haben. Diese können mit einer pauschalen Verwaltungsstrafe in Höhe von 200 Euro pro Jahr saniert werden. Die Fehler oder Unterlassungen müssen jedoch berichtigt werden.
Automatisierte Kontrollen betreffend Steuererklärungen der Steuerperioden 2019, 2020 und 2021 können mit einer begünstigten Strafe von 3 % abgefunden werden.
Für Festsetzungsbescheide wird eine erleichterte Abfindung mit reduzierter Strafe von 5 % vorgesehen.
Laufende Steuerstreitverfahren kön­nen ebenfalls begünstigt abgefunden werden. Der Abfindungsbetrag hängt davon ab, in welcher Phase sich das Steuerstreitverfahren befindet und wer bis jetzt vom Steuergericht Recht bekommen hat.
Bis zur endgültigen Verabschiedung des neuen Haushaltsgesetzes können sich jedoch noch Änderungen ergeben.Insgesamt bieten sich interessante Möglichkeiten zur Abfindung von offenen Posten mit dem Fiskus.