Bitcoins sind erklärungspflichtig

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Bitcoins sind erklärungspflichtig

Bitcoin, Ethereum und Ripple, das sind nur einige der Kryptowährungen, welche spätestens seit dem rasanten Anstieg der Bewertungen zum Jahresende 2017 in aller Munde sind. Auch bei Privatpersonen werden die digitalen Währungen immer beliebter als hoch spekulatives Anlageobjekt. Doch wie schaut es mit der Besteuerung und den Erklärungspflichten in der Steuererklärung aus?

Hierzu hat sich das Finanzamt nun in einer Stellungnahme mit den steuerlichen Konsequenzen einer Investition in Kryptowährungen beschäftigt. Bitcoins müssen, gleichwohl wie alle anderen Kryptowährungen, im Vordruck RW der eigenen Steuererklärung angegeben werden, allerdings nur, sofern diese bei ausländischen Finanzdienstleistern gehalten werden. Eine Investition in Kryptowährungen ist somit meldepflichtig, wenn die Bank oder die Trading-Plattform, auf der die Kryptowährungen gehandelt werden, im Ausland angemeldet ist.
Werden die Kryptowährungen hingegen über italienische Finanzdienstleister gehalten, entfällt die Erklärungspflicht, da die inländischen Finanzdienstleister verpflichtet sind, die Investitionen des Steuerzahlers dem Finanzamt mitzuteilen.

Gemeldet werden muss der Vermögensstand zum 31. 12. 2017. Für die Bewertung ist jener Wechselkurs relevant, den die vom Steuerzahler benutzte Plattform vorgibt. Noch unklar ist, ob geringe Beträge erklärungspflichtig sind oder nicht. Bei Bankkonten gibt es eine Freistellung von der Erklärungspflicht für Konten unter 15.000 Euro; dieser Schwellenwert wurde bis heute nicht vom Finanzamt für die Kryptowährungen erwähnt. Vorsichtshalber ist es empfehlenswert, die Angabe in der Steuererklärung zu machen.

Die Mehrerlöse (die Differenz zwischen den Einstiegs- und Verkaufswerten) sind steuerpflichtig je nachdem, wie hoch der Bestand an Kryptowährungen ausfällt: betrug der Bestand an Krypto­wäh­rungen weniger als 51.645 € an sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr, so sind die Mehrerlöse steuerbefreit. Wurde der Schwellenwert hingegen überschritten, unterliegen die Mehrerlöse einer Ersatzsteuer in Höhe von 26 %.

Für Investitionen in Kryptowährungen ist keine Vermögensteuer IVAFE geschuldet, das ist jene Steuer, die auf Finanzprodukte zu zahlen ist, welche von Privatpersonen bei Banken im Ausland gehalten werden.

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva